(übernommen von den Seiten des WSV)
19.01.2021 - Mit
Beschluss vom 15. Dezember 2020 hat die Landesregierung
Baden-Württemberg eine neue Rechtsverordnung über infektionsschützende
Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung)
erlassen. Die neue Verordnung tritt am 15. Dezember 2020 in Kraft. Am
18. Januar 2021 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder entschieden, die bundesweiten
Einschränkungen über den 31. Januar hinaus bis zum 14. Februar 2021 zu
verlängern. Klicken Sie hier zur Übersicht der aktuellen Regelungen.
Nach Anfrage an das Kultusministerium liegt nun auch die Festlegung zum Schießen auf teilgedeckten Anlagen vor:
Schießsportanlagen dürfen nur im Freien
und auch nur dort betrieben werden, wenn sie weitläufig sind (§ 1d
Absatz 1 Satz 3 und 4 der Corona-Verordnung). Der Betrieb gedeckter oder
teilgedeckter Sportanlagen ist nach § 1d Absatz 1 Nummer 4 der
Corona-Verordnung untersagt, da sie lt. Verordnung nicht als
„weitläufig“ eingestuft werden können.
Seither wurde eine Unterscheidung
vorgenommen, ob Sport im Freien oder in einer Sportanlage ausgeübt wird.
Diese Unterscheidung wurde jetzt aufgehoben. Unabhängig, ob im
öffentlichen Raum (z. B. im Wald) oder in einer Sportanlage, es gelten
die nachfolgenden kursiven Regelungen.
Öffentliche und private Sportanlagen
und Sportstätten einschließlich anderer Einrichtungen wie
Fitnessstudios oder Yogastudios sind weiterhin geschlossen. Ausgenommen
ist die Nutzung für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Profi-
oder Spitzensport und für dienstliche Zwecke (etwa Polizei und
Feuerwehren). Für den Freizeit- und Amateurindividualsport dürfen
öffentliche und private Sportanlagen oder Sportstätten in geschlossenen
Räumen nicht genutzt werden.
Bei allen Aktivitäten im Freien sind
die Regelungen der Ausgangsbeschränkungen zu beachten. Das heißt Sport
und Bewegung im Freien ist nur von 5 bis 20 Uhr erlaubt.
Bogensportanlagen und Wurfscheibenanlagen gelten als „weitläufige Anlagen“.
Das Ministerium weist noch auf eine weitere Änderung hin, die seit dem 18. Januar gilt:
Für Sport und Bewegung im öffentlichen Raum (außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten) sowie auf weitläufigen privaten und öffentlichen Sportanlagen im Freien
gilt die Regelung: Alle Angehörige des eigenen Haushalts plus eine
weitere Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört. Kinder bis 14
Jahren werden dabei nicht mitgezählt (siehe § 9 Absatz 1
Corona-Verordnung).
Vereinssitzungen können
stattfinden. Es ist jedoch kritisch zu prüfen, ob diese nicht verschoben
oder virtuell durchgeführt werden können.